RTW GmbH & Co. KG
 

Allgemeine Liefer- und Auftragsbedingungen für die Lieferung und Leistung an Unternehmer (Kunden) i. S. v. § 14 BGB
 

1. Geltungsbereich
 
1.1. Diese Allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern (Kunden) im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland (BGB). Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
 
1.2. Sind unsere allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
 
1.3. Unsere Bedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
 
2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Ware
 
2.1. Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- und Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten.
 
2.2. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Ware dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als „Eigenschaft der Ware“ deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.
 
2.3. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.
 
2.4. Alle unsere Produkte werden ständig aktualisiert und einem fortschreitenden Stand der Technik angepasst. Wir behalten uns daher nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) Änderungen der Produkte auch nach der Bestellung vor.
Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
 
2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
 
3. Muster
 
  Die Eigenschaften von Mustern unserer Produkte werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich dienen Muster unserer Produkte dem Zweck, dass unser Kunde seinen Kunden unsere Produkte zum Zwecke des Weiterverkaufs präsentieren kann.
 
4. Vertragsschluss, Lieferumfang, Abnahme
 
4.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und sind unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
 
4.2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden oder Änderungen/Ergänzungen sind nichtig.
 
4.3. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
 
4.4. Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
 
4.5. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware hinzuweisen.
 
4.6. Verzögert sich die Abnahme der Ware oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, erteilt der Kunde bis zum Ende der Lieferzeit keinen Versandauftrag, oder kommt der Kunde schuldhaft einer vertraglich vereinbarten Abrufpflicht nicht nach, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 7-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 10 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt vorbehalten.
 
4.7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft gesetzten Frist eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Kostenaufwand entstanden ist.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist neu zu beliefern.
 
4.8. Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer angemessenen Dispositionsfrist hinauszuschieben.
 
5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
 
5.1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
 
5.2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
 
5.3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht, oder verzögert liefern.
 
5.4. Die Lieferung erfolgt - falls nicht anders vereinbart - bei Langfristkontrakten mit Abruf als auch bei Einzelverträgen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist nach unserer Wahl. Wir können die Ware zum 1. Werktag nach Vertragsschluss und jederzeit innerhalb der Lieferfrist während üblicher Geschäftszeiten andienen.
 
5.5. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, kann der Kunde unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen. Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grunde - bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 12. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
 
5.6. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind begrenzt auf einen Höchstbetrag von 3 % des Nettolieferpreises der Verzugsware pro vollendete Verzugswoche, insgesamt jedoch auf maximal 10 % des genannten Nettolieferpreises. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
 
5.7. Setzt uns der Kunde nach Eintritt des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
 
5.8. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziffer 5.6 und 5.7 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
 
5.9. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
 
5.10. Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versandauftrag oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. Auch in diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.
 
6. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
 
6.1. Erhalten wir trotz ordnungsgemäßer Eindeckung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistung unserer Unterlieferanten nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
 
6.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach 6.1 der vereinbarte Liefertermin, oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
 
7. Versand und Gefahrübergang, Versicherung, Verpackung
 
7.1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden und ab unserem Werk.
 
7.2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
 
7.3. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Niederlassung auf den Kunden über.
 
7.4. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
 
8. Mängelrüge, Gewährleistung, Pflichtverletzung
 
8.1. Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich bei Warenein-gang, spätestens jedoch 14 Tage nach Leistungserbringung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Die schriftlichen Mängelrügen mü-ssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
Falls die Ware nicht durch uns, sondern durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen angeliefert wird, müssen bei Anlieferung erkennbare Mängel zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel auch von diesem veranlasst werden. Die vorgenannten Verpflichtungen bleiben daneben bestehen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus.
 
8.2. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätes-tens innerhalb der in Ziffer 8.9 genannten Verjährungsfrist schriftlich gerügt werden. Die schriftlichen Mängelrügen müssen auch hier eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
 
8.3. Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.
 
8.4. Die beanstandete Ware muss im Versandbehältnis belassen werden, damit wir die Berechtigung der Beanstandung einwandfrei nachprüfen können, es sei denn, dass wir durch schriftliche Erklärung, zu der insoweit auch Telefax zählt, hierauf ausdrücklich verzichten und der Kunde die separate Verwahrung der beanstandeten Ware sicherstellt.
 
8.5. Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.
 
8.6. Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl - mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB - durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben -, wobei uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen sind. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberechtigte Reklamationen werden wir im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
 
8.7. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
 
8.8. Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mangelhaftung ebenfalls ausgeschlossen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
 
8.9. Für nachweisbare Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmängel leisten wir - soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, kein Fall der Arglist oder des Vorsatzes gegeben ist oder kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit in Rede steht oder ein Fall des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch) vorliegt - über einen Zeitraum von 24 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an.
 
8.10. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.
 
8.11. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 12, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Eigenschaftszusicherung oder Garantie handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
 
8.12. Unsere Gewährleistung und die daraus folgende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder mangelhafter Ausführung, oder mangelhafter Montageanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht dem Stande der Technik entsprechender Benutzung entgegen der Benutzungsanleitung), bei Beschädigungen durch Dritte (z. B. dem Transportunternehmer), bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder natürlicher Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeignete Betriebsmittel sowie die Folgen chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

Unsere Haftung nach Ziffer 12 bleibt unberührt.
 
8.13. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort, oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB.

Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Fall der Weiterveräußerung der Ware gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
 
8.14. Die Anerkennung von Sachmängeln und sonstiger Pflichtverletzungen bedarf stets der Schriftform.
 
9. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
 
9.1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich Verpackung, Fracht ab Lieferwerk oder Lager, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
 
9.2. Leistungen, die nicht Bestandteil des Angebotsumfanges sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt.
 
9.3. Wir sind berechtigt, die Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.
 
9.4. Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben.
 
9.5. Unsere Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit einem Abzug von 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum (ohne Skontoabzug) zu zahlen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Zahlung Zug-um-Zug gegen Warenlieferung zu verlangen. Der Skontoabzug errechnet sich aus dem Nettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zu uns erfüllt sind.
 
9.6. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
9.7. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 31 Tagen nach Lieferung bei Lieferverpflichtung unsererseits bzw. binnen 31 Tagen nach Bereitstellungsanzeige unsererseits bei Lieferung ab Werk. Falls ein verbindlicher Zahlungstermin vereinbart wurde, kommt der Kunde bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins in Verzug.
 
9.8. Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
 
9.9. Darüber hinaus steht uns im Falle des kundenseitigen Verzuges das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aufgrund von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines kommunalen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes in Höhe sämtlicher fälliger Forderungen unsererseits abwenden.
 
9.10. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen hat der Verzug mit der Erfüllung einer Forderung die sofortige Fälligkeit aller weiteren Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindung zur Folge.
 
9.11. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung objektiv angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
 
9.12. Werden Zahlungen gestundet und diese später als vereinbart geleistet, so werden für den Stundungszeitraum Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils bei Abschluss der Stundungsabrede geltenden Basiszinssatz geschuldet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
 
9.13. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
9.14. Unsere Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind unverbindlich.
 
10. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung
 
10.1. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
 
10.2. Die Regelungen gem. Ziffer 10.1. gelten auch, wenn wir Schecks zahlungshalber angenommen haben und der Bezogene oder Aussteller Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens stellt, oder aber seine Zahlungen einstellt.
 
10.3. Ab Zahlungseinstellung des Kunden, oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware (siehe Ziffer 12.1) nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Warenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.
 
11. Eigentumsvorbehalt
 
11.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
 
11.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
 
11.3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und/oder wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.
 
11.4. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus, oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
 
11.5. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
 
11.6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
 
11.7. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 11 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
 
11.8. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
 
11.9. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
 
11.10. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 
12. Geltungsbereich
 
12.1. Wir haften nicht - vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen - für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere haften wir nicht bei Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
Dieser vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere haften wir:
  für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung;
  wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist;
  im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware, oder das Vorhanden-sein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben;
  bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
 
12.2. In anderen Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung - gleich aus welchem Rechtsgrund -, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.
 
12.3. Im Falle der vorstehenden Haftung nach Ziffer 12.2 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
 
12.4. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich kraft schriftlicher Vereinbarung übernommen haben.
 
12.5. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
 
12.6. Unsere Haftung ist mit Ausnahme des Vorsatzes, der Arglist und der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und sonstiger gesetzlich zwingender, abweichender Haftungssummen der Höhe nach insgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
Auf Anforderung des Kunden stellen wir diesem unentgeltlich jederzeit eine Kopie unserer diesbezüglichen Versicherungspolice zur Verfügung.
Wir verpflichten uns im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers (z. B. durch Obliegenheitsverstöße unsererseits, Jahresmaximierung etc.) mit eigenen Leistungen dem Kunden gegenüber einzustehen, jedoch mit Ausnahme des Falles vorsätzlichen Handelns, der Arglist und der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und gesetzlich zwingender, abweichender Haftungssummen lediglich bis zu einer Höchstsumme von € 100.000,00 (in Worten: einhunderttausend Euro) je einzelnem Schadensfall.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
 
12.7. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 12.2. bis 12.6. gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
 
12.8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden zur Last fällt.
 
12.9. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
13. Schutzrechte
 
13.1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden gelieferten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 8.9 bestimmten Frist wie folgt:
  a. Wir werden nach unserer Wahl zunächst versuchen auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder die Produkte so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach diesen Allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen richten.
  b. Dem Kunden stehen nur dann Rechte zu, wenn er uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Wird der Kunde in Folge der Benutzung der von uns gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen könnten.
 
13.2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden.
 
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
14.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
 
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht.
 
14.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Kunde Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
 
15. Schlussbestimmungen, Änderungen der Geschäftsbedingungen
 
15.1. Enthält unsere Auftragsbestätigung eine in den INCOTERMS aufgeführte Klausel (z. B. frachtfrei ab Werk etc.), so gelten für die jeweilige Klausel die INCOTERMS in der jeweils neusten Fassung, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist etwas anderes angeführt.
 
15.2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich fristgerecht Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtsfolge müssen wir mit der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch an uns binnen vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung absenden.
 
16. Salvatorische Klausel
 
  Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen aus anderen Gründen als den §§ 305 – 310 BGB bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des recht-lich Zulässigen dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
 
Hinweis
 
  Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.
 
Köln, Dezember 2012